Min­dest­lohn auch in Bern

Die Städ­te Zürich und Win­ter­thur gin­gen vor­an, nun folgt die Stadt Bern: Nach­dem erste­re sich im letz­ten Jahr an der Urne über­ra­schend klar für einen gesetz­li­chen Min­dest­lohn aus­ge­spro­chen haben, lan­ciert nun auch die Lin­ke in der Haupt­stadt eine ent­spre­chen­de Initia­ti­ve. Und das ist gut so. Denn die Sozi­al- und Ver­tei­lungs­po­li­tik muss in den Städ­ten wie­der mehr Bedeu­tung erhalten. 

Bern, 1. Mai 2024. Eine Berufs­ar­beit muss im Mini­mum exi­stenz­si­chernd sein. Alles ande­re ist sozi­al­po­li­tisch und öko­no­misch nicht zu recht­fer­ti­gen. Dem­entspre­chend die For­de­rung der Stadt­ber­ner Initia­ti­ve für einen sozi­al­po­li­tisch begrün­de­ten gesetz­li­chen Min­dest­lohn: Auf dem Gebiet der Stadt Bern soll eine Stun­de Arbeit min­de­stens 23.80 Fran­ken wert sein. Alles, was dar­un­ter liegt, soll künf­tig nicht mehr zuläs­sig sein – dies auch mit Blick auf die  Gesamt­ar­beits­ver­trä­ge: Der Min­dest­lohn gilt auch für die­se und kann nicht unter­lau­fen wer­den. Damit soll eine Aus­höh­lung des gesetz­li­chen Mini­mums ver­hin­dert und die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on der Gewerk­schaf­ten gestärkt werden.

Die­se For­de­rung ist gerecht­fer­tig­ter denn je. Laut Stu­di­en des Gewerk­schafts­bun­des sta­gnie­ren die unte­ren und mitt­le­ren Löh­ne in der Schweiz seit Jah­ren, wäh­rend die hohen Ein­kom­men nach wie vor stark stei­gen. Das Resul­tat davon ist ein deut­li­cher Kauf­kraft­ver­lust der brei­ten Bevöl­ke­rung. De fac­to sind die Real­löh­ne gesun­ken und tie­fer als 2015. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass in der Schweiz rund die Hälf­te der Beschäf­tig­ten in Bran­chen ohne Gesamt­ar­beits­ver­trä­ge tätig sind.

Tief­lohn­sek­tor nimmt wie­der zu

Beson­ders betrof­fen davon sind selbst­re­dend die Men­schen im Tief­lohn­be­reich. Aus­wer­tun­gen der Gewerk­schaft Unia etwa zei­gen, dass der Tief­lohn­sek­tor mit Löh­nen unter 4‘4000 Fran­ken auf­grund schlech­ter Lohn­ab­schlüs­se und der Teue­rung wie­der zuge­nom­men hat, vor allem im Gast­ge­wer­be, in der Rei­ni­gung, in der Coif­feur- und Kos­me­tik­bran­che und im Detailhandel.

Betrof­fen von Tief­löh­nen sind alle Alters­klas­sen. Weit ver­brei­tet sind sie bei den Beschäf­tig­ten unter 25 Jah­re, dar­un­ter auch Berufs­leu­te mit abge­schlos­se­ner Leh­re. Rund ein Drit­tel von ihnen ver­dient kei­nen oder nur einen knapp exi­stenz­si­chern­den Lohn. Bei den über 55-Jäh­ri­gen sind es weni­ger, aller­dings immer noch neun Prozent. 

Grif­fi­ges Instrument

Dage­gen sind Min­dest­löh­ne ein über­aus effek­ti­ves und grif­fi­ges Instru­ment. Zu die­sem Schluss kommt heu­te auch die Arbeits­markt­for­schung. Eine Viel­zahl von Stu­di­en zeich­nen ein kla­res Bild zugun­sten von Min­dest­löh­nen. Denn Min­dest­löh­ne stär­ken die Kauf­kraft der unte­ren Lohn­seg­men­te, sti­mu­lie­ren die Nach­fra­ge, schaf­fen Anrei­ze für Inve­sti­tio­nen in Tech­no­lo­gie und Bil­dung und ent­la­sten die Sozi­al­hil­fe. Das führt zu höhe­rer Pro­duk­ti­vi­tät und mehr Wirtschaftswachstum.

Nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Beschäf­ti­gung oder auf das Preis­ni­veau haben Min­dest­löh­ne indes prak­tisch kei­ne. Das zei­gen auch die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen mit den gesetz­li­chen Min­dest­löh­nen in den Kan­to­nen. In Genf etwa nahm die Arbeits­lo­sig­keit trotz ver­gleichs­wei­se hohem Min­dest­lohn nicht zu. Statt­des­sen ver­bes­ser­te sich die Ein­kom­mens­si­tua­ti­on für rund 30‘000 Beschäftigte.

Juri­sti­scher Streit

Auch juri­stisch dürf­te ein sozi­al­po­li­ti­scher begrün­de­ter Min­dest­lohn in den Städ­ten letzt­lich durch­setz­bar sein. Denn zwar ver­su­chen Bür­ger­li­che und Wirt­schafts­ver­bän­de alle recht­li­chen Regi­ster gegen ein gesetz­li­ches Mini­mum zu zie­hen. Doch hat das Bun­des­ge­richt bereits alle bestehen­den Min­dest­löh­ne in den Kan­to­nen Genf, Neu­en­burg, Tes­sin, Jura und Basel-Stadt als zuläs­sig beur­teilt. Ähn­lich äusser­te sich jüngst auch der Bun­des­rat. So bezeich­ne­te er die Moti­on des Mit­te-Stän­de­rats Erich Ett­lin, wel­che auf eine Aus­he­be­lung der kan­to­na­len Min­dest­löh­ne abzielt, als nicht ver­fas­sungs­kon­form. Glei­ches dürf­te auch für Min­dest­löh­ne auf kom­mu­na­ler Ebe­ne gel­ten: So hat ein vom Stadt­ber­ner Initia­tiv­ko­mi­tee in Auf­trag gege­be­ne juri­sti­sche Gut­ach­ten kommt zum Schluss, dass der Stadt Bern „das Recht zusteht, Min­dest­lohn­vor­schrif­ten zu erlassen“.

Autor: Wal­ter Lan­gen­eg­ger
Logo: Initia­tive­ko­mi­tee

ARGU­MEN­TE FÜR DEN MINDESTLOHN

Die wich­tig­sten Arguemen­te zugun­sten eines gesetz­li­chen Min­dest­loh­nes für die Stadt Bern:

Was ver­langt die Mindestlohn-Initiative?

Die Initia­ti­ve ver­langt einen sozi­al­po­li­tisch begrün­de­ten gesetz­li­chen Min­dest­lohn von brut­to 23.80 Fran­ken pro Stun­de für alle Arbeit-neh­men­den, die voll­um­fäng­lich oder mehr­heit­lich in der Stadt Bern tätig sind. Hin­zu kom­men Feri­en- und Fei­er­tags­ent­schä­di­gun­gen. Der Min­dest­lohn kann in 13 Monats­löh­nen aus­be­zahlt wer­den. Er rich­tet sich nach den kan­to­na­len gesetz­li­chen Vor­ga­ben und ori­en­tiert sich in sei­ner Aus­ge­stal­tung an jenem in den Städ­ten Zürich und Winterthur.

Bleibt der Stun­den­lohn fix bei 23.80 Franken?

Nein. Der Min­dest­lohn wird gege­be­nen­falls jähr­lich auf den 1. Janu­ar ange­passt. Bestim­mend dafür sind die Ent­wick­lung der Jah­res­teue­rung gemäss dem Lan­des­in­dex der Kon­su­men­ten­prei­se sowie die Ent­wick­lung der Nomi­nal­löh­ne. Stei­gen die­se, erhöht sich auch der Min­dest­lohn. Basis des Inde­xes ist der Index­stand am 1. Janu­ar 2025.

Wes­halb ist der Min­dest­lohn auf 23.80 Fran­ken fest­ge­legt worden? 

Die­ser Betrag lei­tet sich von den kan­to­na­len Ergän­zungs­lei­stun­gen ab und setzt sich wie folgt zusam­men: All­ge­mei­ner Lebens­be­darf 20‘100 Fr., Mie­te 17’400 Fr., Kran­ken­kas­sen­prä­mi­en 4‘404 Fr., Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: 9‘791 Fr. = Brut­to­lohn (basie­rend auf 41.6 Stunden/​Woche) von 51‘696 Fran­ken. Das ergibt einen Monats­lohn von 4‘308 Fr. und einen Stun­den­lohn von 23.80 Franken.

War­um braucht es einen städ­ti­schen Mindestlohn?

In der Stadt Bern erhal­ten schät­zungs­wei­se 8‘000 bis 10‘000 Per­so­nen bei einem 100%-Pensum einen Monats­lohn von unter 4‘000 Fran­ken. Das reicht kaum zum Leben. Das Exi­stenz­mi­ni­mum beläuft sich gemäss den Ergän­zungs­lei­stun­gen des Kan­tons Bern auf rund 4‘300 Fran­ken (sie­he oben). Dar­an ori­en­tiert sich der Stun­den­lohn von 23.80 Fran­ken. Ziel ist, dass alle ihren Lebens­un­ter­halt durch Erwerbs­ar­beit bestrei­ten kön­nen und nie­mand trotz Arbeit in die Armut getrie­ben wird.

Wer ist von Tiefst­löh­nen betroffen?

In der Schweiz leben rund 157‘000 Working Poor. Sie arbei­ten im Detail­han­del, in der Gastro­no­mie, in der Rei­ni­gung, im Coif­feur- und Kos­me­tik­ge­wer­be oder in der Logi­stik­bran­che, sind häu­fig von Schicht‑, Nacht- und Wochen­end­ar­beit sowie von „Arbeit auf Abruf“ betrof­fen und müs­sen oft meh­re­re Jobs aus­üben. Auch im Alter haben sie meist nicht genug zum Leben, weil ihnen eine nur gerin­ge Ren­te zur Ver­fü­gung steht. Betrof­fen sind vor allem Frau­en. Dop­pelt so vie­le Frau­en wie Män­ner erhal­ten Tief­löh­ne. In die­sem Bereich zeigt sich die Lohn­un­gleich­heit zwi­schen Mann und Frau am deutlichsten.

Neh­men die Löh­ne im Tiel­fohn-Sek­tor nicht zu?

Aus­wer­tun­gen der Gewerk­schaft Unia zei­gen, dass der Tief­lohn-Sek­tor mit Löh­nen unter 4‘400 Fran­ken seit 2016 auf­grund schlech­ter Lohn-abschlüs­se und der hohen Teue­rung nicht zurück­ge­gan­gen ist.

Wel­che Aus­nah­men sieht die Min­dest­lohn-Initia­ti­ve vor?

Kei­nen Anspruch auf einen Min­dest­lohn gibt es: bei Ler­nen­den in aner­kann­ten Lehr­be­trie­ben, bei Prak­ti­ka mit Aus­bil­dungs­cha­rak­ter von höch­stens zwölf Mona­ten, bei Feri­en­jobs, bei Fami­li­en­mit­glie­dern in Fami­li­en­be­trie­ben sowie bei staat­lich geför­der­ten Pro­gram­men zur beruf­li­chen Wie­der­ein­glie­de­rung in die Arbeitswelt.

Ist es nicht nor­mal, dass Jun­ge noch nicht so viel ver­die­nen?       

Auch Jun­ge haben Anrecht auf exi­stenz­si­chern­de Löh­ne. Das Pro­blem ist, dass Tief­löh­ne die Betrof­fe­nen das gan­ze Berufs­le­ben beglei­ten. Mehr als 60% der Tief­lohn­be­zie­hen­den sind älter als 30 Jah­re. Das ist für die Men­schen – ob Jung oder Alt — sehr bela­stend. Ein Besuch im Kino oder im Restau­rant mit der Fami­lie wird so unbe­zahl­bar. Alles lei­det darunter.

Mit Prak­ti­ka wer­den jun­ge Men­schen als bil­li­ge Arbeits­kräf­te aus­ge­nutzt. Wie­so gilt der Min­dest­lohn nicht für sie?

Die Aus­nah­me gilt nur für Prak­ti­ka mit einem kla­ren Aus­bil­dungs­cha­rak­ter, also für Prak­ti­ka, die im Rah­men einer for­ma­len Aus- oder Wei­ter­bil­dung absol­viert wer­den müs­sen. Die weit­ver­brei­te­ten soge­nann­ten Prak­ti­ka, die nach dem for­ma­len Bil­dungs­ab­schluss von Unter­neh­men ange­bo­ten wer­den, gel­ten nicht als Aus­nah­me und sind daher dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn unterstellt.

Sind Min­dest­löh­ne nicht Sache der Sozialpartner?

In vie­len Gesamt­ar­beits­ver­trä­gen (GAV) sind Min­dest­löh­ne fest-geschrie­ben. Aber erstens sind nur etwa die Hälf­te aller Beschäf­tig­ten einem GAV unter­stellt. Zwei­tens gibt es immer noch GAV, bei denen die Min­dest­löh­ne unter oder bei genau 4‘000 Fran­ken im Monat lie­gen, etwa im Per­so­nal­ver­leih (3745 Fr.), im Gastro­be­reich (3665 Fr. ohne Berufs-abschluss) oder im Kurier­dienst (4‘000 Fr.). Dar­um braucht es auch gesetz­li­che exi­stenz­si­che­ren­de Mindestlöhne.

Blei­ben die in GAV fest­ge­leg­ten Min­dest­löh­ne gültig?

Das hängt von der Höhe der Min­dest­löh­ne ab. Min­dest­löh­ne in all­ge­mein-ver­bind­li­chen GAV, die über dem gesetz­li­chen Mini­mum lie­gen, gel­ten auch nach Ein­füh­rung eines städ­ti­schen Min­dest­loh­nes wei­ter. Lie­gen sie aller­dings dar­un­ter, dann gilt der gesetz­li­che Min­dest­lohn auch für Bran­chen mit GAV und kann von die­sen nicht unter­lau­fen wer­den. Mit die­ser Rege­lung soll eine Aus­höh­lung des gesetz­li­chen Mini­mums ver­hin­dert wer­den. Bes­se­re sozi­al­part­ner­schaft­li­che Lösun­gen indes sind immer mög­lich und auch erwünscht.

Ein natio­na­ler Min­dest­lohn wur­de 2014 abge­lehnt. War­um ein Neu­an­lauf in Bern?

Inzwi­schen ken­nen fünf Kan­to­ne (GE, TI, JU, BS, NE) sowie die Städ­te Zürich und Win­ter­thur einen Min­dest­lohn. Zudem gibt es in den Kan­to­nen VD, VS, SO und BL sowie in den Städ­ten Bern, Biel, Luzern und Schaff­hau­sen Bestre­bun­gen, Min­dest­löh­ne ein­zu­füh­ren. Das zeigt: Ange­sichts sin­ken­der Kauf­kraft sind exi­stenz­si­chern­de Löh­ne heu­te eine Not­wen­dig­keit und von der Stimm­be­völ­ke­rung gewünscht.

Wie sind die Erfah­run­gen mit gesetz­li­chen Mindestlöhnen?

Posi­tiv, in der Schweiz wie auch im Aus­land: Der Min­dest­lohn ver­hilft vie­len Men­schen zu einem anstän­di­gen Leben, ver­rin­gert Ungleich­heit und Armut und ent­la­stet die Sozi­al­hil­fe. Das zeigt sich etwa im Kan­ton Genf: Im Tief­lohn-Sek­tor ver­bes­ser­te sich das Ein­kom­men von über 30‘000 Arbeit­neh­men­den, ohne dass es zu nen­nens­wer­ten Ent­las­sun­gen kam.

Führt der Min­dest­lohn zu höhe­rer Arbeitslosigkeit?

Nein. Vie­le wis­sen­schaft­li­che Stu­di­en bele­gen, dass Min­dest­löh­ne kei­ne höhe­re Arbeits­lo­sig­keit ver­ur­sa­chen. Das zeigt sich auch in Genf: Die Beschäf­ti­gungs­la­ge ent­wickelt sich dort genau gleich wie im Nach­bar­kan­ton Waadt, wo es noch kei­nen gesetz­li­chen Min­dest­lohn gibt. Im Übri­gen herrscht heu­te in der Schweiz ein Fach­kräf­te­man­gel, auch im Tieflohn-Sektor.

Scha­den Min­dest­löh­ne der Wirtschaft?

Nein. 2021 erhielt der Öko­nom David Card den Nobel­preis, des­sen For­schung auf­zeigt, dass Min­dest­löh­ne kei­ne nega­ti­ven wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen haben. Viel­mehr ver­bes­sern Min­dest­löh­ne die Kauf­kraft der unte­ren Lohn­seg­men­te und sti­mu­lie­ren die Nach­fra­ge und den Kon­sum. Auch schaf­fen sie Anrei­ze für Inve­sti­tio­nen in Tech­no­lo­gie und Bil­dung, weil mensch­li­che Arbeit mit dem Min­dest­lohn zu einer wert­vol­le­ren Res­sour­ce wird.

Stei­gen mit dem Min­dest­lohn die Preise?

Nein. Die Erfah­run­gen in den Kan­to­nen mit gesetz­li­chem Min­dest­lohn zei­gen: Die Mehr­ko­sten sind in den mei­sten Betrie­ben im Ver­hält­nis zur gesam­ten Lohn- und Kosten­sum­me sehr gering. Erhal­ten schlecht bezahl­te Mit­ar­bei­ten­de etwas mehr Lohn, erhöht sich die Gesamt-kosten­sum­me nur unwe­sent­lich. Eine Über­wäl­zung auf die Konsument:innen lohnt sich daher kaum oder ist so gering, dass sie sel­ten spür­bar ist.

Darf die Stadt Bern über­haupt einen Min­dest­lohn erlas­sen?         

Das Bun­des­ge­richt hat in einem Ent­scheid zum Neu­en­bur­ger Min­dest­lohn dar­ge­legt, dass Kan­to­ne die Kom­pe­tenz haben, Min­dest­löh­ne ein­zu­füh­ren. Rechts­gut­ach­ten der Städ­te Zürich, Win­ter­thur sowie Bern bestä­ti­gen, dass auch die Gemein­den die­ser Kan­to­ne die­se Kom­pe­tenz haben. Trotz­dem blockie­ren Wirt­schafts­ver­bän­de den gesetz­li­chen Min­dest­lohn mit juri­sti­schen Mitteln.

Wie wird die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns durchgesetzt?

Mit Kon­trol­len durch die Stadt, die von den Sozi­al­part­nern unter­stützt wird (tri­par­ti­te Kom­mis­si­on). Bei straf­recht­lich rele­van­ten Fäl­len kann es zu Anzei­gen und zu Buss­gel­dern kom­men. In schwe­ren und wie­der­hol­ten Fäl­len kann ein Unter­neh­men bis zu fünf Jah­ren von der Teil­nah­me an öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen und Auf­trä­gen aus­ge­schlos­sen werden.

Im Zusam­men­hang mit der Initia­ti­ve für die Ein­füh­rung eines Min­dest­lohns in der Stadt Bern im Fol­gen­den die wich­tig­sten Argumente:

Was ver­langt die Mindestlohn-Initiative?

Die Initia­ti­ve ver­langt einen sozi­al­po­li­tisch begrün­de­ten gesetz­li­chen Min­dest­lohn von brut­to 23.80 Fran­ken pro Stun­de für alle Arbeit-neh­men­den, die voll­um­fäng­lich oder mehr­heit­lich in der Stadt Bern tätig sind. Hin­zu kom­men Feri­en- und Fei­er­tags­ent­schä­di­gun­gen. Der Min­dest­lohn kann in 13 Monats­löh­nen aus­be­zahlt wer­den. Er rich­tet sich nach den kan­to­na­len gesetz­li­chen Vor­ga­ben und ori­en­tiert sich in sei­ner Aus­ge­stal­tung an jenem in den Städ­ten Zürich und Winterthur.

Bleibt der Stun­den­lohn fix bei 23.80 Franken?

Nein. Der Min­dest­lohn wird gege­be­nen­falls jähr­lich auf den 1. Janu­ar ange­passt. Bestim­mend dafür sind die Ent­wick­lung der Jah­res­teue­rung gemäss dem Lan­des­in­dex der Kon­su­men­ten­prei­se sowie die Ent­wick­lung der Nomi­nal­löh­ne. Stei­gen die­se, erhöht sich auch der Min­dest­lohn. Basis des Inde­xes ist der Index­stand am 1. Janu­ar 2025.

Wes­halb ist der Min­dest­lohn auf 23.80 Fran­ken fest­ge­legt worden? 

Die­ser Betrag lei­tet sich von den kan­to­na­len Ergän­zungs­lei­stun­gen ab und setzt sich wie folgt zusam­men: All­ge­mei­ner Lebens­be­darf 20‘100 Fr., Mie­te 17’400 Fr., Kran­ken­kas­sen­prä­mi­en 4‘404 Fr., Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: 9‘791 Fr. = Brut­to­lohn (basie­rend auf 41.6 Stunden/​Woche) von 51‘696 Fran­ken. Das ergibt einen Monats­lohn von 4‘308 Fr. und einen Stun­den­lohn von 23.80 Franken.

War­um braucht es einen städ­ti­schen Mindestlohn?

In der Stadt Bern erhal­ten schät­zungs­wei­se 8‘000 bis 10‘000 Per­so­nen bei einem 100%-Pensum einen Monats­lohn von unter 4‘000 Fran­ken. Das reicht kaum zum Leben. Das Exi­stenz­mi­ni­mum beläuft sich gemäss den Ergän­zungs­lei­stun­gen des Kan­tons Bern auf rund 4‘300 Fran­ken (sie­he oben). Dar­an ori­en­tiert sich der Stun­den­lohn von 23.80 Fran­ken. Ziel ist, dass alle ihren Lebens­un­ter­halt durch Erwerbs­ar­beit bestrei­ten kön­nen und nie­mand trotz Arbeit in die Armut getrie­ben wird.

Wer ist von Tiefst­löh­nen betroffen?

In der Schweiz leben rund 157‘000 Working Poor. Sie arbei­ten im Detail­han­del, in der Gastro­no­mie, in der Rei­ni­gung, im Coif­feur- und Kos­me­tik­ge­wer­be oder in der Logi­stik­bran­che, sind häu­fig von Schicht‑, Nacht- und Wochen­end­ar­beit sowie von „Arbeit auf Abruf“ betrof­fen und müs­sen oft meh­re­re Jobs aus­üben. Auch im Alter haben sie meist nicht genug zum Leben, weil ihnen eine nur gerin­ge Ren­te zur Ver­fü­gung steht. Betrof­fen sind vor allem Frau­en. Dop­pelt so vie­le Frau­en wie Män­ner erhal­ten Tief­löh­ne. In die­sem Bereich zeigt sich die Lohn­un­gleich­heit zwi­schen Mann und Frau am deutlichsten.

Neh­men die Löh­ne im Tiel­fohn-Sek­tor nicht zu?

Aus­wer­tun­gen der Gewerk­schaft Unia zei­gen, dass der Tief­lohn-Sek­tor mit Löh­nen unter 4‘400 Fran­ken seit 2016 auf­grund schlech­ter Lohn-abschlüs­se und der hohen Teue­rung nicht zurück­ge­gan­gen ist.

Wel­che Aus­nah­men sieht die Min­dest­lohn-Initia­ti­ve vor?

Kei­nen Anspruch auf einen Min­dest­lohn gibt es: bei Ler­nen­den in aner­kann­ten Lehr­be­trie­ben, bei Prak­ti­ka mit Aus­bil­dungs­cha­rak­ter von höch­stens zwölf Mona­ten, bei Feri­en­jobs, bei Fami­li­en­mit­glie­dern in Fami­li­en­be­trie­ben sowie bei staat­lich geför­der­ten Pro­gram­men zur beruf­li­chen Wie­der­ein­glie­de­rung in die Arbeitswelt.

Ist es nicht nor­mal, dass Jun­ge noch nicht so viel ver­die­nen?       

Auch Jun­ge haben Anrecht auf exi­stenz­si­chern­de Löh­ne. Das Pro­blem ist, dass Tief­löh­ne die Betrof­fe­nen das gan­ze Berufs­le­ben beglei­ten. Mehr als 60% der Tief­lohn­be­zie­hen­den sind älter als 30 Jah­re. Das ist für die Men­schen – ob Jung oder Alt — sehr bela­stend. Ein Besuch im Kino oder im Restau­rant mit der Fami­lie wird so unbe­zahl­bar. Alles lei­det darunter.

Mit Prak­ti­ka wer­den jun­ge Men­schen als bil­li­ge Arbeits­kräf­te aus­ge­nutzt. Wie­so gilt der Min­dest­lohn nicht für sie?

Die Aus­nah­me gilt nur für Prak­ti­ka mit einem kla­ren Aus­bil­dungs­cha­rak­ter, also für Prak­ti­ka, die im Rah­men einer for­ma­len Aus- oder Wei­ter­bil­dung absol­viert wer­den müs­sen. Die weit­ver­brei­te­ten soge­nann­ten Prak­ti­ka, die nach dem for­ma­len Bil­dungs­ab­schluss von Unter­neh­men ange­bo­ten wer­den, gel­ten nicht als Aus­nah­me und sind daher dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn unterstellt.

Sind Min­dest­löh­ne nicht Sache der Sozialpartner?

In vie­len Gesamt­ar­beits­ver­trä­gen (GAV) sind Min­dest­löh­ne fest-geschrie­ben. Aber erstens sind nur etwa die Hälf­te aller Beschäf­tig­ten einem GAV unter­stellt. Zwei­tens gibt es immer noch GAV, bei denen die Min­dest­löh­ne unter oder bei genau 4‘000 Fran­ken im Monat lie­gen, etwa im Per­so­nal­ver­leih (3745 Fr.), im Gastro­be­reich (3665 Fr. ohne Berufs-abschluss) oder im Kurier­dienst (4‘000 Fr.). Dar­um braucht es auch gesetz­li­che exi­stenz­si­che­ren­de Mindestlöhne.

Blei­ben die in GAV fest­ge­leg­ten Min­dest­löh­ne gültig?

Das hängt von der Höhe der Min­dest­löh­ne ab. Min­dest­löh­ne in all­ge­mein-ver­bind­li­chen GAV, die über dem gesetz­li­chen Mini­mum lie­gen, gel­ten auch nach Ein­füh­rung eines städ­ti­schen Min­dest­loh­nes wei­ter. Lie­gen sie aller­dings dar­un­ter, dann gilt der gesetz­li­che Min­dest­lohn auch für Bran­chen mit GAV und kann von die­sen nicht unter­lau­fen wer­den. Mit die­ser Rege­lung soll eine Aus­höh­lung des gesetz­li­chen Mini­mums ver­hin­dert wer­den. Bes­se­re sozi­al­part­ner­schaft­li­che Lösun­gen indes sind immer mög­lich und auch erwünscht.

Ein natio­na­ler Min­dest­lohn wur­de 2014 abge­lehnt. War­um ein Neu­an­lauf in Bern?

Inzwi­schen ken­nen fünf Kan­to­ne (GE, TI, JU, BS, NE) sowie die Städ­te Zürich und Win­ter­thur einen Min­dest­lohn. Zudem gibt es in den Kan­to­nen VD, VS, SO und BL sowie in den Städ­ten Bern, Biel, Luzern und Schaff­hau­sen Bestre­bun­gen, Min­dest­löh­ne ein­zu­füh­ren. Das zeigt: Ange­sichts sin­ken­der Kauf­kraft sind exi­stenz­si­chern­de Löh­ne heu­te eine Not­wen­dig­keit und von der Stimm­be­völ­ke­rung gewünscht.

Wie sind die Erfah­run­gen mit gesetz­li­chen Mindestlöhnen?

Posi­tiv, in der Schweiz wie auch im Aus­land: Der Min­dest­lohn ver­hilft vie­len Men­schen zu einem anstän­di­gen Leben, ver­rin­gert Ungleich­heit und Armut und ent­la­stet die Sozi­al­hil­fe. Das zeigt sich etwa im Kan­ton Genf: Im Tief­lohn-Sek­tor ver­bes­ser­te sich das Ein­kom­men von über 30‘000 Arbeit­neh­men­den, ohne dass es zu nen­nens­wer­ten Ent­las­sun­gen kam.

Führt der Min­dest­lohn zu höhe­rer Arbeitslosigkeit?

Nein. Vie­le wis­sen­schaft­li­che Stu­di­en bele­gen, dass Min­dest­löh­ne kei­ne höhe­re Arbeits­lo­sig­keit ver­ur­sa­chen. Das zeigt sich auch in Genf: Die Beschäf­ti­gungs­la­ge ent­wickelt sich dort genau gleich wie im Nach­bar­kan­ton Waadt, wo es noch kei­nen gesetz­li­chen Min­dest­lohn gibt. Im Übri­gen herrscht heu­te in der Schweiz ein Fach­kräf­te­man­gel, auch im Tieflohn-Sektor.

Scha­den Min­dest­löh­ne der Wirtschaft?

Nein. 2021 erhielt der Öko­nom David Card den Nobel­preis, des­sen For­schung auf­zeigt, dass Min­dest­löh­ne kei­ne nega­ti­ven wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen haben. Viel­mehr ver­bes­sern Min­dest­löh­ne die Kauf­kraft der unte­ren Lohn­seg­men­te und sti­mu­lie­ren die Nach­fra­ge und den Kon­sum. Auch schaf­fen sie Anrei­ze für Inve­sti­tio­nen in Tech­no­lo­gie und Bil­dung, weil mensch­li­che Arbeit mit dem Min­dest­lohn zu einer wert­vol­le­ren Res­sour­ce wird.

Stei­gen mit dem Min­dest­lohn die Preise?

Nein. Die Erfah­run­gen in den Kan­to­nen mit gesetz­li­chem Min­dest­lohn zei­gen: Die Mehr­ko­sten sind in den mei­sten Betrie­ben im Ver­hält­nis zur gesam­ten Lohn- und Kosten­sum­me sehr gering. Erhal­ten schlecht bezahl­te Mit­ar­bei­ten­de etwas mehr Lohn, erhöht sich die Gesamt-kosten­sum­me nur unwe­sent­lich. Eine Über­wäl­zung auf die Konsument:innen lohnt sich daher kaum oder ist so gering, dass sie sel­ten spür­bar ist.

Darf die Stadt Bern über­haupt einen Min­dest­lohn erlas­sen?         

Das Bun­des­ge­richt hat in einem Ent­scheid zum Neu­en­bur­ger Min­dest­lohn dar­ge­legt, dass Kan­to­ne die Kom­pe­tenz haben, Min­dest­löh­ne ein­zu­füh­ren. Rechts­gut­ach­ten der Städ­te Zürich, Win­ter­thur sowie Bern bestä­ti­gen, dass auch die Gemein­den die­ser Kan­to­ne die­se Kom­pe­tenz haben. Trotz­dem blockie­ren Wirt­schafts­ver­bän­de den gesetz­li­chen Min­dest­lohn mit juri­sti­schen Mitteln.

Wie wird die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns durchgesetzt?

Mit Kon­trol­len durch die Stadt, die von den Sozi­al­part­nern unter­stützt wird (tri­par­ti­te Kom­mis­si­on). Bei straf­recht­lich rele­van­ten Fäl­len kann es zu Anzei­gen und zu Buss­gel­dern kom­men. In schwe­ren und wie­der­hol­ten Fäl­len kann ein Unter­neh­men bis zu fünf Jah­ren von der Teil­nah­me an öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen und Auf­trä­gen aus­ge­schlos­sen werden.

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